Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind für viele eine ungeliebte Pflicht. In der Regel gilt, dass alle drei Jahre Küche und Bad aufgefrischt werden sollten. Wohn- und Schlafräume, Flure und WCs sind ungefähr alle fünf Jahre neu zu malern, weitere Nebenräume nach spätestens sieben Jahren.
Diese Fristen stellen jedoch nur eine ungefähre Orientierung dar. Starre Fristen zur Renovierung einer Mietwohnung sind unwirksam, ausschlaggebend ist das Erscheinungsbild der Wohnung.
Weißklausel
Auch die so genannte Weißklausel ist unwirksam: Wände und Decken müssen bei Auszug nicht weiß gestrichen übergeben werden, Farben sind zulässig, soweit sie dezent sind. Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, muss der Mieter nicht beheben oder ersetzen.