Untervermietung
Eine Untervermietung erfordert in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters und ist am besten schriftlich einzuholen. Der Vermieter muss dann die Zustimmung erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Er kann die Erlaubnis allerdings verweigern, wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde oder besondere Gründe gegen die Person des Untermieters sprechen.
Lehnt der Vermieter die angefragte Untervermietung ohne hinreichenden Grund ab, so hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und eventuell sogar einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Untermieter. Holt der Mieter beim Vermieter allerdings keine Erlaubnis für die Untervermietung ein, so hat der Vermieter dann seinerseits das Recht, nach erfolgloser Abmahnung fristlos zu kündigen.
Anders sieht die Sachlage jedoch aus, wenn Sie sich etwas dazu verdienen möchten, indem Sie Ihre Wohnung an Touristen vermieten. Selbst wenn der Vermieter Untervermietung erlaubt, kann eine Untervermietung als Ferienwohnung an Touristen zur Kündigung führen!
Bei Abschluss eines Untermietverhältnisses wird ein Untermietvertrag unterzeichnet; dieser ist ein regulärer Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten, die sich auch aus einem "normalen" Mietvertrag ergeben. Die vom Untermieter zu zahlende Miete muss sich nicht mit der Miete des Hauptmieters decken.
Egal ob Mietvertrag oder Untermietvertrag: Beim Abschluss eines Mietvertrages ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, um Fehler zu vermeiden, die später teuer werden könnten.